Vereinssatzung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Karnevalverein Dieburg 1838 e.V. am 11.09.2019 in Dieburg wurde folgende Vereinssatzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Karnevalverein Dieburg 1838 e.V." (im Folgenden auch nur "KVD" genannt) und hat seinen Sitz in Dieburg. Er ist unter der Nummer VR30261 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Satzungszweck ist die volksbildende Pflege, Erhaltung und Förderung des jahrhundertealten und bodenständigen Brauchtums der Dieburger Fastnacht. Dies wird verwirklicht, insbesondere durch Veranstaltungen, durch Fastnachtssitzungen und Fastnachtsumzüge.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 1. Mai des laufenden bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des KVD unterstützen. Über die Annahme der schriftlich zu stellenden Beitrittserklärung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe ist in der jeweils gültigen Beitragssatzung geregelt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Kalenderjahres.

  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei:

    1. Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages (drei Jahre) nach zweimaliger Mahnung,

    2. Nichtbeachtung der bestehenden Satzung,

    3. Verletzung oder Schädigung des Ansehens des Vereins.

    Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den geltend gemachten Ausschlussgründen zu äußern. Der endgültige Beschluss über den Vereinsausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zuzustellen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen alle Ämter und satzungsgemäßen Rechte des vom Ausschlussverfahren betroffenen Mitgliedes.

  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das überlassene Vereinseigentum unverzüglich, spätestens nach vier Wochen, zurückzugegeben.

  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem KVD kann die betreffende Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand in seiner nächsten Vorstandssitzung.

§ 7 Organe

  • Mitgliederversammlung
  • geschäftsführender Vorstand
  • Gesamtvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KVD. Sie tritt mindestens einmal jährlich nach Ende des Geschäftsjahres zusammen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt alle wichtigen Fragen und Angelegenheiten des Vereinslebens. Sie nimmt die Rechenschaftsberichte und die Prüfung der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig insbesondere für:

    1. Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl des Vorstandes (nach jeweils drei Vereinsjahren oder Nachwahl)
    3. Wahl der Kassenprüfer
    4. Satzungsänderungen
    5. die Beitragssatzung
    6. Entscheidungen zu Anträgen
    7. die Vereinsauflösung
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder ist abzuhalten, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

  4. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht auf andere übertragen werden.

  5. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort durch Mitteilung auf der Webseite (www.Karnevalverein-Dieburg.de) und Annonce in der örtlichen Presse (Amtsblatt der Stadt Dieburg) eingeladen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher.

  6. Anträge zur Änderung der Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung müssen schriftlich, bis zu dem in der Einladung genannten Termin, beim ersten Vorsitzenden eingegangen sein.

  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, per Handzeichen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

  8. Absatz 7 gilt auch für Wahlen.

  9. Die Beitragssatzung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.

  10. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung (Verein), die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Nachwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen, dann muss eine Nachwahl erfolgen.

    Dem Gesamtvorstand können Funktionsträger kraft Amtes angehören, diese müssen vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.

  2. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden gewählten Personen:

    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Sitzungspräsidenten
    4. dem 1. Schriftführer
    5. dem 2. Schriftführer
    6. dem Schatzmeister
    7. zwei Stellvertretern des Schatzmeisters
    8. dem Medienbeauftragten
    9. dem Zeugwart
    10. dem stellvertretenden Zeugwart
    11. dem Archivar
    12. dem Zugmarschall
    13. je einen Repräsentanten aus der in der Geschäftsordnung (Verein) § 2 festgelegten Abteilungen (vgl. § 9 Abs. 7)

    Sollte eine Abteilung nicht durch einen Repräsentanten vertreten oder durch ein anderes Vorstandsmitglied bereits repräsentiert sein, kann diese nicht besetzte Repräsentanten-Stelle durch einen zu wählenden Beisitzer ergänzt werden.

    Ausgenommen von dieser Regelung (§ 9 Abs. 2 Ziffer 13) ist die Abteilung Prinzengarde.

  3. Dem Gesamtvorstand gehört außerdem kraft Amtes, ein Repräsentant der Abteilung Prinzengarde an. Der Repräsentant wird von der Abteilung Prinzengarde bestimmt.

  4. Dem Gesamtvorstand gehören maximal drei Hofmarschälle an, die vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt werden.

  5. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:

    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. den zwei Stellvertretern
    3. dem Sitzungspräsidenten
    4. dem 1. Schriftführer
    5. dem Schatzmeister

    Bei den vorstehenden Ämtern ist eine Personalunion ausgeschlossen.

  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der 1.Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden werden jedoch im Innenverhältnis von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

  7. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (Vorstand), die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder beschlossen oder geändert werden kann.

§ 10 Kassenprüfer

Es sollen zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein.

  2. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt Ergänzungen und Änderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist aufgelöst, wenn zwei innerhalb eines Vierteljahres zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlungen einen entsprechenden Beschluss mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dieburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle oder mildtätige Zwecke in Dieburg zu verwenden hat.

Version: 15.08.2019